Der Käufer hat bei Online-Auktionen gegenüber dem Verkäufer die üblichen Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass die Ware mangelhaft ist; nach der Schuldrechtsreform ist dabei der subjektiven Fehlerbegriff entscheidend.
Der Verkäufer hat jedoch die Möglichkeit, diese Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu modifizieren.
In den meisten Fällen kommt bei einer Versteigerung der Kaufvertrag jedoch nicht mit dem Betreiber der Auktionsplattform zustande, sondern direkt mit dem Anbieter der Ware. Dieser kann dann seine AGB in den Kaufvertrag mit einbeziehen; hierbei kann die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr begrenzt werden. Im Falle des Geschäftsabschlusses zwischen 2 Verbrauchern kann sogar die Mängelgewährleistung gänzlich ausgeschlossen werden.
Vertragspartner
Aus den Nutzungsbedingungen des Anbieters lässt sich entnehmen, ob das Auktionshaus selbst oder ein anderer Verkäufer Vertragspartner geworden ist.
In den meisten Fällen, aber eben nicht in allen, ist der Vertragspartner nicht der Betreiber der Auktionsplattform.
Sollten Sie beispielsweise bei Ebay ein Fahrrad erworben haben, ist in Bezug auf den Kaufvertrag nicht Ebay ihr Vertragspartner. Funktioniert dieses Fahrrad dann nicht, müssen sie sich in der Regel mit dem Verkäufer auseinander setzen. Verkauft das Auktionshaus hingegen im eigenen Namen, ist der Auktionator Vertragspartner geworden; dieser hat dann auch entsprechend geltend gemachte Gewährleistungsrechte gegen sich wirken zu lassen.
Anfechtung des Käufers
Was passiert, wenn sie sich beim Schreiben ihres Angebotes vertippt haben?
Sie wollten z.B. für ein Gegenstand 500,00 € bieten, haben aber aus Versehen 5000 Euro eingetippt. In solchen Fällen greifen die Irrtumsvorschriften des BGB. Sie können Ihre Willenserklärung selbst anfechten. Die Anfechtung muss dem Vertragspartner gegenüber unverzüglich erklärt werden. Danach müssen sie die Ware nicht mehr abnehmen oder bezahlen. Hierbei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass Sie gem. § 122 Abs.1 BGB verpflichtet sind, dem Verkäufer den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erleidet, dass er auf ihre Erklärung vertraut hat.
Widerrufsrecht
Immer wieder stellt sich die nicht leicht zu beantwortende Frage, ob dem Ersteigerer bei einer Online-Auktion ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zusteht (§§ 312 b ff. BGB). Auktionen, die dem Versteigerungsbegriff des § 156 BGB unterliegen, sind vom Fernabsatzgesetz ausgenommen. Handelt es sich also in diesem Sinne um eine "echte öffentliche Versteigerung", dann ist ein Widerrufsrecht des Kunden nach § 312 d Abs.4 Nr.5 BGB ausgeschlossen.
Sind Online-Auktionen hingegen keine "echten" Versteigerungen, könnte der Kunde den Vertragsschluss widerrufen.
Hier tut sich die Rechtsprechung allerdings sehr schwer, Online-Auktionen in diesem Zusammenhang einzuordnen; die meisten Geschäftsmodelle im Bereich Online-Auktionen werden seitens der Rechtsprechung nicht als "echte" Auktionen im Sinne des § 156 BGB angesehen.
Eine pauschale Einordnung ist aber deshalb nicht möglich, weil es zu viele verschiedene Arten von Internet-Auktionen gibt und nur im jeweiligen Einzelfall geschaut werden kann, wie der Vertragsschluss vonstatten geht. So handelt es sich etwa bei "normalen" Auktionen bei Ebay um einen Kauf gegen Höchstgebot, daneben gibt es aber auch die Möglichkeit des "Sofort-Kaufes". Andere Auktionsplattformen setzen beispielsweise auf Formate wie die sogenannten "umgekehrten" Auktionen, daneben gibt es Auktionshäuser, bei denen tatsächlich ein Auktionator online den Zuschlag erteilt.
Resümierend lässt sich sagen, dass ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz nur in Betracht kommt, wenn die Auktion zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde.
Auktionen von Privat zu Privat oder Auktionen zu rein gewerblichen Zwecken unterliegen hingegen grundsätzlich nicht dem Fernabsatzrecht. Die meisten Betreiber solcher Auktionsportale verweisen in ihren AGB dann auch darauf, dass die Verträge nur zwischen dem Anbieter und dem Käufer zustande kommen.
Handeln beide Parteien zu privaten, nicht geschäftlichen Zwecken, kommt also ein Widerrufsrecht nicht in Betracht. Ebenso verhält es sich, wenn beide Parteien Unternehmer sind und zu gewerblichen Zwecken handeln.
Rechtsanwalt Mark Bartels
Für gebrauchte Gegenstände, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, gelten nicht die allgemeinen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB), mit der Folge, dass Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden können.
Eine öffentliche Versteigerung liegt vor, für die § 156 BGB gilt. Öffentlich bedeutet dabei, dass die Versteigerung frei zugänglich sein muss. Sofern z.B. Fahrzeuge im Rahmen einer Versteigerung nach § 156 BGB angeboten werden, kann die Gewährleistung damit ausgeschlossen werden.
Zu beachten ist, dass es sich um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB handeln muss, d.h. einen öffentlichen Verkauf, bei dem für eine angebotene Leistung durch Konkurrenz der Bieter eine möglichst hohe Gegenleistung erzielt werden soll und die Annahme durch Zuschlag erfolgt.
Bislang ist seitens der Rechtsprechung nicht geklärt, ob Online-Auktionen überhaupt den Tatbestand einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB erfüllen können. Wegen der in diesem Bereich noch bestehenden Unsicherheiten ist die Veräußerung von Fahrzeugen oder anderen Gebrauchtgütern über Internet-Auktionen deshalb für Unternehmen ebenfalls kein sicherer Weg, die Gewährleistung auszuschließen.
Der BGH stellte fest, dass Online-Auktionen jedenfalls dann keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB sind, wenn auf das Gebot des Höchstbieters kein Zuschlag erfolge. Die bloße Mitteilung per Email durch den Anbieter der Auktionsplattform, er habe den „Zuschlag“ erhalten, ist keine entsprechende Willenserklärung im Sinne dieser Vorschrift.
Rechtsanwalt Mark Bartels